Betriebshaftpflicht: Streit um Gewährleistung und Schadenersatz

10.12.2025 – Böden und Fliesen seien nicht schadhaft gewesen, ihre Zerstörung war nur im Rahmen der Mängelbehebung notwendig. Damit liege kein versicherter Sachschaden vor, erklärte die vom Unternehmen angerufene Rechtsservice- und Schlichtungssteller der Versicherungsmakler. Dem Versicherer wurde die Deckung nicht empfohlen.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Ein Bauunternehmen hatte im Jahr 2023 in einer Wohnung Sanierungsarbeiten durchgeführt und dabei unter anderem einen von der Wohnungseigentümerin zur Verfügung gestellten Fertigparkettboden sowie Fliesen verlegt.

Die Wohnungseigentümerin erklärt, die Arbeiten seien nicht wie vereinbart bis zum 14. Juli 2023 fertiggestellt und darüber hinaus mangelhaft durchgeführt worden. Boden- und Wandfliesen seien falsch sowie unsauber verlegt worden.

Was den Parkettboden betrifft, sei dieser mangelhaft verlegt worden, es seien schadhafte Bretter sowie solche mit starken Farbabweichungen verwendet worden, die Laufrichtung des Parketts sei falsch gewesen und der Boden hebe sich aufgrund falscher Verarbeitung ab.

Haftpflichtversicherer lehnt Deckung ab

Da das Bauunternehmen die Arbeiten nach der Bemängelung eingestellt habe, sei es nicht möglich gewesen, diesem die Fertigstellung des Werks und eine Mängelbehebung zu gestatten. Parkettboden und Fliesen hätten deshalb vollständig entfernt werden müssen, so die Wohnungseigentümerin.,

Vom Bauunternehmen fordert sie in einer Klage knapp 38.000 Euro zuzüglich Zinsen und macht darüber hinaus dessen Haftung für etwaige Schäden an der Fußbodenheizung geltend, die im Zuge der Sanierung entstehen könnten.

Das Bauunternehmen forderte von seinem Betriebshaftpflichtversicherer die Deckung dieses Schadens. Der Versicherer lehnte eine Zahlung ab, da keine Schäden, sondern Mängel an den vom Versicherungsnehmer verarbeiteten Sachen geltend gemacht werden.

Bedingungslage

Das Bauunternehmen hat eine „Versicherung für Betrieb und Beruf“ abgeschlossen, die auch eine Haftpflichtversicherung umfasst. Vereinbart sind die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2018 und EHVB 2018).

Demnach umfasst der Versicherungsschutz unter anderem Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- oder Sachschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.

Vermögensschäden sind nur dann versichert, wenn sie auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel sowie Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen und der an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistung.

Was die Betriebshaftpflichtversicherung deckt

Nach der Deckungsablehnung wandte sich das Unternehmen über seinen Versicherungsmakler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).

Diese erklärt in ihrer Empfehlung, dass das Unternehmerrisiko selbst nach ständiger Rechtsprechung nach dem versicherungswirtschaftlichen Zweck in der Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht versicherungsfähig ist.

Daher seien auch weder die Ausführung der bedungenen Leistung noch Erfüllungssurrogate (Leistungen, die an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Leistung treten, Anm.) versichert. Gedeckt seien aber Schadenersatzansprüche, die aus einer fehlerhaften Leistung entstanden sind.

Von der Betriebshaftpflichtversicherung bestehe Deckung daher nur für Mangelfolgeschäden, also für Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht.

Mangelhafte Herstellung ist keine Sachbeschädigung

Unter einem Sachschaden sei die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zu verstehen, so die RSS.

Voraussetzung dafür sei, dass auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache körperlich so eingewirkt wird, dass der zunächst vorhandene Zustand beeinträchtigt und ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird.

Die mangelhafte Herstellung einer Sache könne deshalb keine Sachbeschädigung sein: Sei eine Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, so könne sie auch nicht durch die Tätigkeit des Versicherungsnehmers beschädigt werden.

Wofür keine Deckungspflicht besteht

Der Ausschluss von Ansprüchen aus Gewährleistung in den Bedingungen umfasse nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch Kosten der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind, betont die RSS.

Schadenersatzansprüche, die an die Stelle eines Gewährleistungsanspruchs treten und den Geschädigten so stellen sollen, wie er bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung gestanden wäre, seien ebenfalls von der Deckungspflicht ausgenommen.

Weiters seien Schäden, die nicht unmittelbar durch die Tätigkeiten des Versicherungsnehmers entstanden sind, nicht auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen, sondern stellen als Kosten der Schadensanierung reine Vermögensschäden dar, die nicht versichert sind.

Deckung nicht empfohlen

Unabhängig davon, ob die Fliesen und Fußböden von der Wohnungseigentümerin oder dem Bauunternehmen angeschafft wurden, liege kein von der Deckungspflicht des Versicherers umfasster Schaden vor, erklärt die RSS.

Böden und Fliesen selbst seien nicht schadhaft gewesen; ihre Zerstörung sei nur im Rahmen der Sanierung notwendig geworden. Damit liege weder ein Sachschaden noch ein aus einem Sachschaden abgeleiteter Vermögensschaden vor.

Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle wies deshalb den Antrag des Bauunternehmens, dem Versicherer die Deckung des Schadens zu empfehlen, ab.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (161 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

 
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